Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 01. - Geltungsbereich

    Die Bedingungen gelten für alle lizenzierten Softwareprodukte, alle erbrachten Maintenance Services sowie alle erbrachten Professional Services.

  • 02 - Bestellung von Software und Services

    Diese Vereinbarung bildet ein Rahmendokument, unter dem verschiedene Kundenaufträge zur Lieferung von Software, Maintenance Services und/oder Professional Services erteilt werden können. Die Auftragserteilung für Software und Maintenance Services erfolgt in einem oder mehreren sog. Licensed Software Designation Agreements oder einem ähnlichen Auftragsdokument, dass in seiner Form den Anforderungen von Quadrix AG genügt (jeweils als „LSDA“ bezeichnet). Die vorliegende Vereinbarung ist Bestandteil jedes einzelnen LSDA. Aufträge für die Erbringung von Professional Services erfolgen in einem Statement of Works, das in seiner Form den Anforderungen von Quadrix AG genügt (das „SOW“). Die vorliegende Vereinbarung ist Bestandteil jedes einzelnen SOW. Die jeweiligen LSDAs und SOWs können Bedingungen enthalten, die die hierin enthaltenen Bedingungen ergänzen und speziell für die darin angebotenen Produkte und Services gelten.

  • 03 - Lieferung und Installation der Software

    Quadrix AG behält sich das Recht vor, ein LSDA nach eigenem Ermessen anzunehmen oder abzulehnen. Wurde ein LSDA zur Softwarelieferung von Quadrix angenommen, so erfolgt die Lieferung der im LSDA spezifizierten Software im freien Ermessen von Quadrix AG auf eine der folgenden Arten: (i) Elektronischer Download: Die Software wird auf einer von Quadrix AG zu bezeichnenden und dem Kunden zugänglichen Website zum elektronischem Download zur Verfügung gestellt; (ii) Physischer Datenträger: Dem Kunden wird ein Datenträger mit der Software zugesandt; (iii) Datentransfer: Ein Exemplar der Software wird dem Kunden elektronisch übermittelt. Der Kunde besorgt auf seine Kosten alle Genehmigungen, die für die Installation der Software am Standort des Kunden erforderlich sind. Sollte der Kunde Quadrix AG auch mit der Softwareinstallation beauftragt haben, so wird die Installation entweder von Quadrix AG selbst durchgeführt oder gemäss einem einvernehmlich vereinbarten Zeitplan veranlasst.

  • 04 - Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

    Quadrix AG berechnet dem Kunden die gelieferte Software und gegebenenfalls die jährlichen Maintenance Service-Gebühren für die erste Maintenance- / Serviceperiode, nachdem die Software zum Download bereitgestellt, versandt oder elektronisch übermittelt wurde. Die Gebühr für jede folgende Software Maintenance-Serviceperiode wird dem Kunden von Quadrix AG jeweils im Voraus berechnet. Alle weiteren Gebühren werden dem Kunden von Quadrix AG nach ihrer Entstehung jeden Monat in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, jede Rechnung innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist nach ihrer Erstellung durch Quadrix AG zu bezahlen.

  • 05 - Allgemeine Bestimmungen

    Diese Vereinbarung gilt auch für die Nachfolger, gesetzlichen Vertreter und zulässigen Zessionare der Parteien und ist für diese bindend. Allerdings dürfen die vorliegende Vereinbarung und die hierunter erteilten Lizenzen von dem Kunden nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von Quadrix AG abgetreten, unterlizenziert oder anderweitig übertragen werden. Ein Versäumnis einer Partei, eine Klausel dieser Vereinbarung durchzusetzen, ist weder als Verzicht auf diese Klausel auszulegen, noch berührt dies die Gültigkeit dieser Vereinbarung oder eines Teils derselben beziehungsweise das Recht der anderen Partei, eine Klausel zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen. Keine Partei haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer nicht monetären Pflichten unter dieser Vereinbarung, wenn diese auf eine Ursache oder Bedingung ausserhalb ihrer berechtigten Kontrolle zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob dies vorhersehbar war oder nicht. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so wird die Wirksamkeit, Rechtmässigkeit und Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmung davon nicht berührt oder beeinträchtigt, und die betreffende Bestimmung gilt dergestalt geändert, dass sie die ursprüngliche Absicht der Parteien in Einklang mit geltendem Recht weit möglichst widerspiegelt.

    Diese Vereinbarung untersteht internem Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, ungeachtet ihres Rechtsgrundes, werden ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte in Flawil, Schweiz, entschieden.

Software Maintenance-Bedingungen

  • 06 - Wartung von Software

    6.1 Die Softwarewartung wird von Quadrix für die im 
    War­tungsschein aufgeführte Software durchgeführt und besteht in einem Support, der folgende Lei­stungen umfasst:

    a) die Bereitstellung einer Kopie des jeweils neuesten Software-Release oder Ersatz-Software, sobald diese bei Quadrix freigegeben ist;

    b) Benützung des Support-Telefons (Hotline), von Montag bis Freitag, während den offiziellen Bürozeiten der Quadrix, ausgenommen Feiertage. Diese sind von Montag bis Donnerstag, jeweils von 08.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 17.00 Uhr. Freitags sowie an den Tagen vor Feiertagen schliesst das Support-Büro um 16.00 Uhr. 

    c) die Beseitigung von Fehlern, welche Quadrix vom Kunden mitgeteilt werden, werden unter folgenden Vor­aussetzungen bearbeitet:

    der Kunde teilt Quadrix AG die von ihm festgestellte Störung anhand Telefon, E-Mail, Hotline-Eintrag mit. Quadrix AG fordert in der darauf folgenden Kommunikation Angaben und Informationen, sowie allfällige CAD-Daten an, die zur Behebung der Störung erforderlich sind. Diese müssen dann vom Kunden bereitgestellt werden.

    Der Fehler besteht in einer Abweichung von den veröffentlichten Softwarespezifikatio­nen;

    der Fehler ist auf der von Quadrix AG genehmigten Hardware des Kunden reproduzierbar und erscheint im letzten Software-Release; der Fehler behindert den Kunden bei der Durchführung von wesentlichen Aufgaben.

    6.2 Die Verpflichtung seitens von Quadrix AG zur Fehlerbeseiti­gung entfällt für Software, die der Kunde geän­dert hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Fehler auch im ursprünglich gelieferten Soft­waremodul auftritt.

    6.3 Neue Releases werden im gegenseitigen Einver­ständnis vom Kunden und von Quadrix AG installiert. Die Installation beim Kunden wird durch diesen selbst durchgeführt oder als Dienstleistung beauftragt. Quadrix AG stellt die Wartung für die jeweils 2 letzten Hauptreleases sicher. 

    6.4 Der Kunde ist für die notwendigen Sicherheits­massnahmen zum Schutze gespeicherter Pro­gramme und Daten vor Neu-Installation und/oder Zerstörung selbst verant­wortlich.

    6.5 Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, dass keine unerlaubten Kopien von Software oder zugehöriger Dokumentation erstellt werden können. Das Kopieren von Dokumenten für den Eigenbedarf unter Aufsicht der internen Fachstelle ist gestattet.

      6.6 Auf Anfrage des Kunden können Fernunter­stützungs-leistungen per Internet erbracht werden, soweit Quadrix AG dies als zweckmässig erachtet. Die Einrichtung des kundenseitigen Internetzugangs sowie dessen Installation und Unterhalt sind Sache des Kunden.

      6.7 Soweit in Produkten Selbsttesteinrichtungen vorge­sehen sind, hat der Kunde die vorgeschriebenen Tests auszuführen, bevor er eine Störung meldet.

      6.8 Der Kunde stellt die vorhandenen Geräte, Pro­gramme sowie das für die Wartungsarbeiten (z.B. Tests) verwendete Verbrauchsmaterial während der benötigten Arbeitszeit unentgeltlich zur Verfü­gung.

      6.9 Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass der Kunde für die Software eine gültige Lizenz, inklusive gültigem Lizenzvertrag, beides ausgestellt vom offiziellen Lizenzgeber des Landes in dem die Software betrieben wird, nachweisen kann, sowie Hardware und Software gemäss den US-, Schweizerischen und Österreichischen Import- und/oder Exportbestim­mungen eingeführt wurden.

    • 07 - Wartungsumfang

      Quadrix AG verpflichtet sich, die Produkte laut Wartungsschein zu warten. Im Wartungsschein selbst ist definiert, ob die von Quadrix bezogenen Produkte oder Teilprodukte gewartet werden müssen.

    • 08 - Wartungsgebühr, Zahlungsbedingungen

      8.1 Der Kunde wird die Gebühr für die Softwarewar­tung jährlich im Voraus entrichten. Sie ver­steht sich zuzüglich gesetzlicher MwSt. Bei einer Änderung der staatlichen Verkaufssteu­ern werden die Preise entsprechend angepasst.

      8.2 Die Wartungs­gebühren können mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist entsprechend dem offiziell publizierten Teuerungsindex angepasst werden.

      8.3 Neben der Wartungsgebühr stellt Quadrix AG anfallende Dienstleistungen, die nicht über den Wartungsvertrag abgedeckt sind, zu den bei ihr jeweils geltenden Ansätzen gesondert in Rech­nung:

      a) in Ziff. 1 nicht genannte Dienstleistungen.

      b) Arbeiten zum Übersetzen der Softwaremodule;

      c) von Quadrix AG zusätzlich gelieferte Datenträger wie z.B. Software-Updates (Die Software-Hauptreleases sind davon ausgeschlossen).

      d) Unterstützungsleistungen beim Transfer einer vom Kunden entwickelten Applikation von einem Be­triebssystem auf ein anderes.

      e) Unterstützungsleistungen beim Kunden, sofern nicht eine zusätzliche Vereinbarung betreffend Schulungs- und Unterstützungsleistungen abge­schlossen worden ist.

      f) das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemässe Handhabung oder Fehler in der Bedienung der Software oder durch sonstige, von Quadrix nicht zu vertretende, Umstände aufgetreten sind.

      g) eine Entschädigung für Verzögerungen, falls On-Site Unterstützungsarbeiten aus vom Kunden zu vertretenden Gründen unterbrochen werden müssen und/oder nicht zum vereinbarten Termin vorgenommen werden können.

      h) Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Produkten von Drittherstellern, soweit derartige Produkte nicht im Wartungsvertrag mit Quadrix einbezo­gen sind.

        8.4 Die in Ziff. 3.3 genannten Vergütungen sind netto 30 Tage ab Rechnungsstellung fällig.

        8.5 Sofern der Kunde mit einer Zahlung mehr als 14 Tage im Verzug ist, läuft der Wartungsvertrag zwar weiter, doch ist Quadrix AG zu keinerlei Wartungsleistun­gen verpflichtet, bis die fällige Zahlung vollum­fänglich geleistet worden ist.

        8.6 Der Kunde ist nicht berechtigt Ge­genansprüche mit Forderungen von Quadrix zu ver­rechnen.

      • 09 - Wartungszeiten

        9.1 Wartungsleistungen in Form von On-Site Unterstüt­zungsleistungen erfolgen montags bis donnerstags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, freitags bis 16.00 Uhr. Ausgenommen sind Feiertage. Der Zeitpunkt wird mit dem Kunden vereinbart.

        9.2 Die Wartungsarbeiten können auf Wunsch von Quadrix auch ausserhalb der Wartungszeit gemäss obenstehender Ziff. 4.1 fortgesetzt werden.

      • 10 - Vertragsdauer

        10.1 Dieser Vertrag tritt mit seiner rechtsgültigen Unter­zeichnung in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

        10.2 Änderungen im Umfang der zu wartenden Pro­dukte werden dem Kunden durch Zustellung eines neuen Wartungsscheines mitgeteilt, wobei die Mindestdauer, während welcher ein Produkt in diesen Wartungsvertrag neu einbezogen werden kann, 12 Monate beträgt. Der Inhalt des Wartungsscheines gilt vom Kunden als richtig befunden, wenn er nicht innert 14 Ta­gen nach dessen Erhalt allfällige Beanstandungen Quadrix schriftlich mitgeteilt hat.

        10.3 Der vorliegende Wartungsvertrag kann, vorbe­hältlich Ziffer 5.4 und 5.5, schriftlich unter Einhal­tung einer dreimonatigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Mindestlaufdauer beträgt zwölf Monate.

        10.4 Quadrix AG kann den vorliegenden Vertrag mit einer 30-tägigen Kündigungsfrist auflösen falls:

        • Software auf unberechtigte Weise genutzt wird;
        • die bei einem schriftlich gemahnten Zahlungsver­zug ergriffenen Massnahmen erfolglos blieben oder keine Einigung betreffend Sicherstellung er­zielt wurde.

        10.5 Quadrix AG kann die Wartung an einen zertifizierten Partner abtreten. Dieser stellt dann die Wartung für den Kunden sicher.

        10.6 Der Vertrag kann von Quadrix AG fristlos aufgelöst wer­den, falls:

        • der Kunde in schwerwiegender Weise den Vertrag verletzt (z.B. gegen Geheimhaltungsbestimmun­gen, Exportbestimmungen verstösst).
        • der Wartungsvertrag durch den Kunden an Dritte übertragen wird.
      • 11 - Geheimhaltung, Urheberrecht

        11.1 Der Kunde trifft über die Dauer des Vertrages Vorsorge, dass Informationen, die ihm im Zusammenhang mit den von Quadrix AG erbrachten Wartungsleistungen bekannt geworden sind, vertraulich behandelt und auch in geänderter Form weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.

        11.1.1 Die Ziffer 11.1 bewahrt ihre Gültigkeit über die Beendigung oder Kündigung dieser Vereinbarung aus beliebigem Grund hinaus und ist auf maximal 12 Monate beschränkt.

        11.2 Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag abgegebene Software und Dokumentation darf nur zu Sicherheits- oder Archivzwecken kopiert werden. Das Kopieren von Dokumenten für den Eigenbedarf unter Aufsicht der internen Fachstelle ist gestattet.

      • 12 - Haftung

        12.1 Quadrix AG haftet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die von ihr zu vertretenden Schäden aus einfacher und grober Fahrlässigkeit, die aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstanden sind.

        12.2 Jede Haftung von Quadrix AG oder ihren Erfüllungsgehilfen für andere als in diesem Vertrag ausdrücklich ge­nannte Ansprüche und Schäden, insbesondere auf Ersatz von indirekten oder Folgeschäden, ent­gangenem Gewinn, Verdienstausfall sowie Da­tenverlust - unabhängig vom Rechtsgrund - ist aus­geschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend ge­haftet wird.

          12.3 Ersatzansprüche gegenüber Quadrix AG, Siemens Industry Software AG oder ihren Erfül­lungsgehilfen verjähren - vorbehältlich anders lau­tender gesetzlich zwingender Vorschriften - mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Entstehung.

        • 13 - Sonstige Bestimmungen

          13.1 Dieser Vertrag umfasst sämtliche Vereinbarungen über die Wartung der im Wartungsschein be­zeichneten Software. Er ersetzt alle früheren Ver­einbarungen. Abweichende Vereinbarungen und Abreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; hierzu kann nur schriftlich verzichtet werden. Ergänzungen und Änderungen müssen ausdrücklich als solche vermerkt und beiderseits unterzeichnet sein.

          13.2 Der als Anlage aufgeführte Wartungsschein bildet einen integrierenden Vertragsbe­standteil. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestim­mungen des Vertrages und denjenigen der Anla­gen, gehen diejenigen des Vertrages vor.

          13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so soll die unwirksame Bestim­mung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten mög­lichst nahe kommt.

          13.4 Der Geltungsbereich des vorliegenden Vertrages ist auf Europa beschränkt.

          13.5 Wird zusätzliche Software, und/oder zusätzliche Lizenzen zu bereits bestehender Software, von Quadrix bezogen, so werden diese automatisch unter Wartung genommen. Für sie gilt ebenfalls Ziff. 10.2. Einzelne Lizenzen können nicht vom Wartungsvertrag ausgeschlossen werden.

          • 14 - Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit
            1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Schiedsgerichts einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen, und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
            2. Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solche, wie z.B. sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, werden durch ein Schiedsgericht gemäss der internationalen Schiedsgerichtsordnung der zuständigen Handelskammer unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden.
            3. Dieser Vertrag einschliesslich der Schiedsklausel untersteht dem schweizerischen Recht.
            4. Bei sich widersprechenden Bedingungen in Anhängen mit diesem Vertrag sollen die Bestimmungen dieses Vertrages Vorrang haben.